Sehr geehrte Jägerschaft,
aus gegebenem Anlass möchten wir auf eine Klarstellung des Ministeriums für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz (MLR) hinweisen, dass die allgemeine Schonzeit für Schwarzwild aufgehoben ist. In diesem Zusammenhang stellte sich vereinzelt auch die Frage, ob auf Schwarzwild während der allgemeinen Schonzeit gekirrt werden darf.
Das MLR hat daher nochmals die Rechtslage erläutert:
Die allg. Schonzeit ist für Schwarzwild aufgehoben, indem gem. § 41 Abs. 4 JWMG in der DVO JWMG in § 10 Abs. 1 Nr. 7 „ganzjährig“ geregelt wurde.
Somit darf Schwarzwild bis auf weiteres, d.h. unbefristet „ganzjährig“ bejagt werden.
Demzufolge darf auf Schwarzwild auch ganzjährig gekirrt werden, denn nach § 33 Abs. 5 JWMG ist das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) während der Jagdzeit erlaubt.
Für § 41 Abs. 2 S. 2 JWMG
(„Abweichend von Satz 1 ist die Jagd auf Schwarzwild im äußeren Waldstreifen bis zu einem Abstand von 200 Metern vom Waldaußenrand und in der offenen Landschaft zulässig; bei geschlossener oder durchbrochener Schneedecke ist die Jagd auf Schwarzwild im gesamten Wald und in der offenen Landschaft im Monat März zulässig.“)
ist daher, solange die allgemeine Schonzeit für Schwarzwild gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 DVO JMWG (i.V.m. § 41 Abs. 4 JWMG) aufgehoben ist, kein Anwendungsraum.
Demzufolge ist auch für § 33 Abs. 5 S. 2 JWMG kein Anwendungsraum („Während der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Absatz 2 ist die Kirrung auch auf den Flächen, auf denen die Jagdausübung auf Schwarzwild zulässig bleibt, unzulässig.).
Zu beachten sind jedoch die sonstigen Regelung, insb. die allgemeinen Regelungen zur Kirrung (siehe § 5 DVO JWMG) und der Elterntierschutz.
Freundliche Grüße und Waidmannsheil
René Greiner
Hauptgeschäftsführer
Pressesprecher