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Befreiung geeigneter und brauchbarer Jagdhunde von der Hundesteuer

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Die Städte und Gemeinden erheben nach § 9 Abs.2 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) von 2005 eine Hundesteuer. Steuerermäßigungen und -befreiungen können in der Satzung geregelt werden. Dort sind meist Befreiungs-und Ermäßigungstatbestände vorgesehen.

Es steht den Gemeinden seither frei, ob und in welchem Umfang sie Befreiungstatbestände in die örtlichen Hundesteuersatzungen aufnehmen. Ihnen wird dabei ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer handelt. Deshalb besteht ein berechtigter Anlass für eine steuerliche Privilegierung, wenn die Hundehaltung über die bloße hobbymäßige Tierliebhaberei hinaus im weiteren Sinne im öffentlichen Interesse ist.


Der Gemeindetag Baden-Württemberg bekräftigte bereits in einem Schreiben an den Landesjagdverband vom 25.02.2016 den Grundsatz, „dass jede Kommune eigenverantwortlich entscheiden kann, ob z.B. im Hinblick auf die Bejagung von Schwarzwild ein besonderes öffentliches Interesse an einer entsprechenden Erweiterung der Befreiungstatbestände in der Hundesteuersatzung besteht.“


Hinzugekommen ist der notwendige Einsatz brauchbarer Jagdhunde bei Gesellschaftsjagden oder Nachsuchen auf Schwarzwild zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Im Rahmen des damaligen „Runden Tisches Schwarzwild“ des Landes wird den Gemeinden bereits seit 2019 empfohlen, brauchbare Jagdhunde von der Hundsteuer zu befreien, weil deren Einsatz im Zuge der Seuchenbekämpfung von besonderem Interesse ist.

Ein Seuchenausbruch im Mai 2022 im Bereich Emmendingen, der zum Glück eingedämmt werden konnte, zeigt, dass auch Baden-Württemberg jederzeit betroffen sein kann.


Der Gemeindetag Baden-Württemberg hat auf Anfrage kürzlich mitgeteilt, dass laut einer aktuellen Umfrage bereits mehr als die Hälfte der teilnehmenden Kommunen entsprechende Befreiungstatbestände in ihrer Hundesteuersatzung festgelegt haben.


Aktuell bietet es sich an, in den Gemeinden, in denen die Satzungen über die Hundesteuer noch keine Befreiungen vorsehen, in der Diskussion mit den politischen Vertretern darauf hinzuwirken. Eine abgestimmte Vorgehensweise der betroffenen Jägerinnen und Jägerin den Kommunen, evtl. auch über den Kreisverein oder Hegering, bietet sich an.

Argumente sind einem ausführlichen Musteranschreiben zu entnehmen, das im Mitgliederbereich unter – Mein LJV – Down- loads – Jagdpraxis und Recht –zu finden ist und in jeweils angepass- ter Form verwendet werden kann.


Martin Bürner (LJV)


Musterschreiben zum Download unter: www.landesjagdverband.de Mein LJV – Downloads – Jagdpraxis und Recht